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Schritt 5: Stupa-Sitzung

Prüfung und Einladung

Die eingegangenen Anträge werden auf ihre formale Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft.

Wenn der Antrag beschlussfähig ist, wird er zur kommenden Sitzung des Studierendenparaments auf die Tagesordnung gesetzt und die Antragsstellenden werden eingeladen, um den Antrag bei Rückfragen näher zu erläutern und ggf. zu verteidigen. Die Anwesenheit der Antragsstellenden ist keine Pflicht, jedoch ratsam.

Wenn alle Fragen und Erläuterungen geklärt wurden, stimmen die gewählten Vertreter*innen des Studierendenparlaments über den Antrag ab.

 

Ergebnis der Abstimmung

Es gibt derzeit mehrere Optionen, wie die Abstimmung ausfallen kann.

Der Antrag wird …

a) … so wie er gestellt wurde angenommen.

b) … in seinem vollen Betrag, jedoch mit weiteren Auflagen (z.B.: Bewerbung) angenommen.

c) … mit einem abweichenden Betrag (ohne/mit weitere/n Auflagen) angenommen.

d) … unter Vorbehalt mit einem bestimmten Betrag (Ergänzungen wie b) +  c) möglich) angenommen.

e) … abgelehnt.

Finanzordnung §12 Abs. 9:

Der Ältestenrat kann bis zur nächsten Sitzung des Studierendenparlaments Einspruch gegen die Ablehnung eines Finanzantrags beim Präsidium des Studierendenparlaments einlegen. Dem Widerspruch muss eine entsprechende Begründung beigefügt sein. Das Studierendenparlament entscheidet erneut unter Berücksichtigung der vom Ältestenrat eingereichten Bedenken.

 

Benachrichtigung

Falls die Antragsstellenden oder dessen Vertretungen bei der Abstimmung nicht anwesend waren, werden diese über das Ergebnis per Mail informiert.

Wenn Gelder vom Studierendenparlament genehmigt wurden, sollten die weiteren Schritte 6 + 7 beachtet werden.

 


Rücknahme/Aufhebung von Beschlüssen

Es wird hier darauf hingewiesen, dass weitere Gremien und Organe der Studierendenschaft die Aufgabe haben, das Geschehen im Studierendenparlament und dessen Beschlüsse auf ihre rechtliche Grundlage und Satzungskonformität zu kontrollieren (z.B. Ältestenrat), sowie alle eingeschriebenen Studierende der Pädagogischen Hochschule Heidelberg das Recht haben, sich über dessen Beschlüsse beim Ältestenrat zu beschweren (Organisationssatzung §3 Abs. 4).

So kann bspw. ein bewilligter Finanzantrag nach dessen Genehmigung durch das Studierendenparlament vom Ältestenrat für satzungsswidrig erklärt und aufgehoben werden (Organisationssatzung §29 Abs. 1).

Die Beschwerde kann bis zu vier Wochen nach dem Beschluss beim Ältestenrat eingereicht werden, danach müsste ein trifftiger, satzungswidriger Vorfall vorliegen, um die Gelder im Nachhinein zurückzuziehen bzw. ggf. zurückzufordern.

In einem solchen Fall, werden die Antragsstellenden kontaktiert und in Kenntniss gesetzt.

Im Regelfall sollte das natürlich nicht passieren, sofern die Kriterien (Schritt 1 - 3) erfüllt werden und das Studierendenparlament seinen Aufgaben gewissenhaft nachgeht.