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Einsatz eines Polizeibeamten als Verdeckter Ermittlers war rechtswidrig

on Mi., 11/11/2015 - 23:20

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat offiziell die Rechtswidrigkeit des Einsatz des Verdeckten Ermittlers mit dem Tarnnamen "Simon Brenner" festgestellt. In seiner Urteilsbegründung schrieb das Verwaltungsgericht: "Dieser Argumentation [des Landes Baden-Württemberg] ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes gerichteten Anträgen sämtlicher Klägerinnen und Kläger entsprochen."
 
Der Verdeckte Ermittler war im Dezember 2010 zufällig „enttarnt“ worden. Mit ihren im August 2011 erhobenen Klagen begehrten die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes des Polizeibeamten. Beklagter des Verfahrens ist das Land Baden-Württemberg, mittlerweile vertreten durch das Polizeipräsidium Mannheim. Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers beruhte auf zeitlich jeweils befristeten Anordnungen (erstmals vom 25.02.2010) der Polizeidirektion Heidelberg - Kriminalpolizei -. Gestützt waren die Anordnungen auf § 22 PolG Baden-Württemberg („Besondere Mittel der Datenerhebung“). 
 
Es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich des eingesetzten Mittels, insbesondere ließen die dem Gericht vorliegenden Kopien der Einsatzanordnungen offen, wer konkret als Verdeckter Ermittler eingesetzt gewesen sei. Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers erweise sich aber auch als materiell rechtswidrig. Die vom beklagten Land vorgelegten Unterlagen rechtfertigten nicht die Annahme, dass von diesem Kläger eine konkrete Gefahr für eines der in § 22 Abs. 3 Nr. 1 PolG genannten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte) ausgegangen sei. So fehle es an konkreten Feststellungen zu der behaupteten Gewaltbereitschaft der Antifaschistischen Initiative Heidelberg.
 
Das Studierendenparlament hat bereits am 26.9. umfassend Stellung bezogen:
http://stupa.ph-heidelberg.net/?q=node/144

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